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Unser Beratungsgebiet

Wegen der großen Anzahl der von uns betreuten Grenzgänger 
haben wir unseren vor Ort Beratungs - Service 
über Freiburg hinaus bis zur Schweizer Grenze ausgeweitet.
Nach Wegfall der Grenzzone im Jahr 2007 führen wir auch immer
mehr Beratungen entlang der A5 Richtung Lahr durch.

Wir können Ihre Steuererklärung auch per Telefon erstellen.
Das ist für Sie nicht aufwendiger als wenn wir bei Ihnen vorbeikommen.

Folgende größere Städte und umliegende Gemeinden
werden
in Südbaden und der Schweiz werden
von uns regelmäßig angefahren:

- Heitersheim           - Breisach inkl. Kaiserstuhlgemeinden - Schliengen
- Müllheim              - Waldkirch, Elztal                           - Auggen
- Bad Krozingen       - Emmendingen                                - Neuenburg
- Neuenburg            - Kirchzarten (Dreisamtal)                  - Ehrenkirchen
- Lörrach               - Freiburg                                      - St.-Peter
- Rheinfelden           - Basel                                                    - Pfaffenweiler
- Kandern                - Bad Bellingen                               - Badenweiler
- Staufen                - Sulzburg                                      - Buggingen
- Kandern                - Kirchhofen                                   - Münstertal
- Pfaffenweiler         - Schopfheim                                  - Umkirch
- Riehen                  - Steinen                                      - Eichstetten
- Efringen-Kirchen     - Rheinfelden                                 - Ihringen
- Bollschweil            - Bötzingen                                    - Denzlingen
- Vörstetten            - Gundelfingen                                - Glottertal
- Buggingen             - Buchenbach                                 - Elzach
- Oberried               - Bad Säckingen                                   - Teningen
- Malterdingen         - Herbolzheim                                  - Weil am Rhein
- Inzlingen              - Grenzach                                      -Endingen 
- Lahr                        - Eimeldingen

- Weitere Städte und Gemeinden auf Anfrage

Sollten Sie außerhalb dieses Gebietes wohnen, beraten wir Sie
auch gerne und effektiv per Telefon.


Womit wir uns bei Grenzgängern gut auskennen

~ 60-Tage-Regelung (Versteuerung in der Schweiz)
~ Ansässigkeitsbescheinigung und Formular Gre-3
~ Steuerfreiheit von Nachtarbeit und Schichtzulagen
~ Besteuerung von LKW-Fahrern
~ Besteuerung des fliegenden Personals (Bordpersonal)
~ Besteuerung leitender Angestellter bei Schweizer Kapitalgesellschaften
~ Doppelbesteuerungsabkommen DEUTSCHLAND - SCHWEIZ 
~ Versteuerung des Arbeitgeberanteils zur Pensionskasse 
   (hier insbesondere Berechnung für Mitarbeiter der Firmen Roche und Novartis)
   -> Hier machen die Finanzämter häufig Fehler zuungunsten der
       Steuerpflichtigen!
       Vergl. hierzu auch die von mir auf der Webseite www.avRoche.ch
       unter > Grenzgänger-Infos > Berechnungstabellen 
       zur Verfügung gestellten Tabellen.
    
       


Download von Formularen und Fachinfos und rechtlichen Hinweisen

~ Fragebogen zur Arbeitsaufnahme als Grenzgänger (PDF)

   Diesen Fragebogen verschickt das Deutsche Finanzamt, wenn es von
   der Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger erfährt.

~ Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Basel (PDF)

   Allgemeine Infos zur Besteuerung von Grenzgängern.

~ Download Formular: Ansässigkeitsbescheinigung (PDF)

   Diese müssen Sie als Grenzgänger ausfüllen, vom Deutschen Finanzamt  
   abstempeln lassen und dann Ihrem Arbeitgeber in der Schweiz vorlegen.
   Nur so können Sie erreiche, dass Ihnen Ihre Arbeitgeber statt der vollen
   Schweizer Steuer nur 4,5% Quellensteuer von Ihrem Gehalt in abzieht.

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Krankentagegeld bzw. Krankentaggeld, SUVA-Geld und andere
Zahlungen nach dem UVG


Der unten eingestellte Fragebogen kann vieles für Sie bedeuten:
- enorm hohe Steuerersparnisse oder
- nicht ganz so hohe aber doch ärgerliche Steuernachteil oder
- beides gleichzeitig

Wenn Sie einen Beratungstermin bei uns haben, sollten Sie den nachfolgenden Fragebogen in jedem Fall vorab von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen.

~ Download Formular:  Fragebogen Krankentaggeld (PDF)
~ Download               Infos zum Fragebogen         (PDF)



Sollten Sie an mehr als 60-Tagen (aus beruflichen Gründen) nicht an nach  
Hause zurückkehren, haben Sie die vorteilhafte Möglichkeit Ihre Steuern 
komplett in der Schweiz zu entrichten. 
Wegen der zahlreichen Besonderheiten
raten wir Ihnen zu diesem Thema den Rat eines Steuerberaters einzuholen.   
 
Sie benötigen in jedem Fall folgende Formulare:

Download Formular: Gre-3 

    ~ Anleitung zur Vorgehensweise mit dem Formular Gre-3 (Word)
         
         1. Ausfertigung des Formulars (TIF)
         2. Ausfertigung des Formulars (TIF)
         3. Ausfertigung des Formulars (TIF)
         4. Ausfertigung des Formulars (TIF)

   ~ Tabelle zur automatischen Ermittlung der Nicht-Rückkehrtage (Excel)

      Mit dieser Tabelle führen Sie komfortabel den Einzelnachweis der Nicht-
      Rückkehrtage. Dieser ist als Anlage dem Formular Gre-3 beizufügen. 
      Die Tabelle enthält umfangreiche rechtliche Hinweise. Mit ihrer Hilfe 
      lassen sich die in Deutschland zu versteuernden Tage minimieren.  
      Außerdem können Sie gleichzeitig Ihre Verpflegungspauschalen und
      Übernachtungskosten ermitteln. Wir erklären Ihnen das Arbeiten mit
      der Tabelle gerne in einem persönlichen Gespräch. Achtung, ca.
      jeder zweite Steuerbescheid aus der Schweiz und ca. jeder vierte 
      Steuerbescheid aus Deutschland ist trotz Tabelle fehlerhaft. Bei nicht 
      korrespondierender Veranlagung zahlen Sie dann auf dasselbe
      Einkommen Steuern in Deutschland und in der Schweiz. Wir empfehle Ihnen
      dringend die Tabelle nicht an Steuerbehörden weiterzuleiten, 
      bevor Sie diese nicht einem Steuerberater zu Kontrolle vorgelegt haben.     
     

Erhalten Sie Sonntags-, Feiertags-, oder Nachzuschläge?

Diese sind in der Schweiz steuerpflichtig. In Deutschland dagegen (teilweise) steuerfrei. Die nachfolgende Tabelle hilft Ihnen nicht zu viel zu versteuern.  

~ Ermittlung steuerfreier  Sonntags-, Feiertags-, und Nachtzuschläge (Excel)




Firmenlogo: "Steuerberatung für Grenzgänger"

Wenn Sie uns weiterempfehlen möchten, können Sie dieses
Logo auf Ihrer Homepage einbinden. Bitte setzten Sie dann
auch einen Link zu unserer Homepage

~ Firmenlogo "Steuerberatung für Grenzgänger" (gif)
~ Firmenlogo "Steuerberatung für Grenzgänger" (jpg)



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Wissen Sie wie das ab 2005 geltende Alterseinkünftegesetz sich
auf die Besteuerung Ihre Rente aus der Schweizer Pensionskasse auswirkt?

Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes auf die Schweizer Pensionskasse (TIF)

   Vorsicht Steuerhammer !!! 

   Einmalzahlungen einer Schweizer Pensionskasse (sog. Freizügigkeitsleistungen)
   sind nicht mehr wie bisher nach Ablauf von 12 Jahren steuerfrei. Bisher wurden  
   derartige Einmalzahlungen wie Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung 
   behandelt. Wenn der Arbeitnehmer länger als 12 Jahre in die Pensionskasse
   einbezahlt hat, war die Auszahlungen in voller Höhe steuerfrei.

   Kein Vertrauensschutz !!!
 
   Die Neuregelung gilt für alle Zahlungen, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen
   sind. Ein Vertrauensschutz für in früheren Jahren einbezahlte Beträge möchte 
   die Finanzverwaltung nicht gewähren.

Beispiel

Der ledige Arbeitnehmer A mit deutschem Wohnsitz und Schweizer Arbeitgeber geht zum 01.07.2005 in Rente. Er erhält neben der AHV-Rente von monatlich
150 € eine Einmalzahlung aus der Pensionskasse des Arbeitgebers, in die beide
je hälftig einbezahlt haben, von 150.000 €

Lösung

Die Einmalzahlung unterliegt ebenso wie die monatliche Rente der Besteuerung
im Jahr der Auszahlung mit einem Besteuerungsanteil von 50%.

In 2005 sind daher 105 € x 6 = 900 € + 150.000 € = 150.900 € zu 50% d.h.
mit 75.450 € der Besteuerung zu unterwerfen. Bei einem angenommen Steuersatz
von 40% ergibt sich eine Steuernachzahlung von 40% x 75.450 € = 30.180 €.

Wäre A bereits im Jahr 2004 in Rente gegangen, wären nur bezüglich der
laufenden Rente von mtl. 105 € ca. € 640 an Steuern fällig geworden.

Ob die profiskalische "Rechtsauffassung" der Finanzverwaltung bestand
haben wird, muss in zu diesem Thema sicher bald anhängigen Gerichtsverfahren 
geklärt werden. Wir halten Sie auf dem laufenden.     




 
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