

Unser Beratungsgebiet
Wegen der großen Anzahl der von uns betreuten Grenzgänger haben wir unseren vor Ort Beratungs - Service über Freiburg hinaus bis zur Schweizer Grenze ausgeweitet. Nach Wegfall der Grenzzone im Jahr 2007 führen wir auch immer mehr Beratungen entlang der A5 Richtung Lahr durch.
Wir können Ihre Steuererklärung auch per Telefon erstellen. Das ist für Sie nicht aufwendiger als wenn wir bei Ihnen vorbeikommen.
Folgende größere Städte und umliegende Gemeinden werden in Südbaden und der Schweiz werden von uns regelmäßig angefahren:
- Heitersheim - Breisach inkl. Kaiserstuhlgemeinden - Schliengen - Müllheim - Waldkirch, Elztal - Auggen - Bad Krozingen - Emmendingen - Neuenburg - Neuenburg - Kirchzarten (Dreisamtal) - Ehrenkirchen - Lörrach - Freiburg - St.-Peter - Rheinfelden - Basel - Pfaffenweiler - Kandern - Bad Bellingen - Badenweiler - Staufen - Sulzburg - Buggingen - Kandern - Kirchhofen - Münstertal - Pfaffenweiler - Schopfheim - Umkirch - Riehen - Steinen - Eichstetten - Efringen-Kirchen - Rheinfelden - Ihringen - Bollschweil - Bötzingen - Denzlingen - Vörstetten - Gundelfingen - Glottertal - Buggingen - Buchenbach - Elzach - Oberried - Bad Säckingen - Teningen - Malterdingen - Herbolzheim - Weil am Rhein - Inzlingen - Grenzach -Endingen - Lahr - Eimeldingen
- Weitere Städte und Gemeinden auf Anfrage
Sollten Sie außerhalb dieses Gebietes wohnen, beraten wir Sie auch gerne und effektiv per Telefon.
Womit wir uns bei Grenzgängern gut auskennen
~ 60-Tage-Regelung (Versteuerung in der Schweiz) ~ Ansässigkeitsbescheinigung und Formular Gre-3 ~ Steuerfreiheit von Nachtarbeit und Schichtzulagen ~ Besteuerung von LKW-Fahrern ~ Besteuerung des fliegenden Personals (Bordpersonal) ~ Besteuerung leitender Angestellter bei Schweizer Kapitalgesellschaften ~ Doppelbesteuerungsabkommen DEUTSCHLAND - SCHWEIZ ~ Versteuerung des Arbeitgeberanteils zur Pensionskasse (hier insbesondere Berechnung für Mitarbeiter der Firmen Roche und Novartis) -> Hier machen die Finanzämter häufig Fehler zuungunsten der Steuerpflichtigen! Vergl. hierzu auch die von mir auf der Webseite www.avRoche.ch unter > Grenzgänger-Infos > Berechnungstabellen zur Verfügung gestellten Tabellen.

Download von Formularen und Fachinfos und rechtlichen Hinweisen
~ Fragebogen zur Arbeitsaufnahme als Grenzgänger (PDF)
Diesen Fragebogen verschickt das Deutsche Finanzamt, wenn es von der Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger erfährt.
~ Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Basel (PDF)
Allgemeine Infos zur Besteuerung von Grenzgängern.
~ Download Formular: Ansässigkeitsbescheinigung (PDF)
Diese müssen Sie als Grenzgänger ausfüllen, vom Deutschen Finanzamt abstempeln lassen und dann Ihrem Arbeitgeber in der Schweiz vorlegen. Nur so können Sie erreiche, dass Ihnen Ihre Arbeitgeber statt der vollen Schweizer Steuer nur 4,5% Quellensteuer von Ihrem Gehalt in abzieht.
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Krankentagegeld bzw. Krankentaggeld, SUVA-Geld und andere Zahlungen nach dem UVG
Der unten eingestellte Fragebogen kann vieles für Sie bedeuten: - enorm hohe Steuerersparnisse oder - nicht ganz so hohe aber doch ärgerliche Steuernachteil oder - beides gleichzeitig
Wenn Sie einen Beratungstermin bei uns haben, sollten Sie den nachfolgenden Fragebogen in jedem Fall vorab von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen.
~ Download Formular: Fragebogen Krankentaggeld (PDF) ~ Download Infos zum Fragebogen (PDF)
Sollten Sie an mehr als 60-Tagen (aus beruflichen Gründen) nicht an nach Hause zurückkehren, haben Sie die vorteilhafte Möglichkeit Ihre Steuern komplett in der Schweiz zu entrichten. Wegen der zahlreichen Besonderheiten raten wir Ihnen zu diesem Thema den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Sie benötigen in jedem Fall folgende Formulare:
Download Formular: Gre-3
~ Anleitung zur Vorgehensweise mit dem Formular Gre-3 (Word) 1. Ausfertigung des Formulars (TIF) 2. Ausfertigung des Formulars (TIF) 3. Ausfertigung des Formulars (TIF) 4. Ausfertigung des Formulars (TIF)
~ Tabelle zur automatischen Ermittlung der Nicht-Rückkehrtage (Excel)
Mit dieser Tabelle führen Sie komfortabel den Einzelnachweis der Nicht- Rückkehrtage. Dieser ist als Anlage dem Formular Gre-3 beizufügen. Die Tabelle enthält umfangreiche rechtliche Hinweise. Mit ihrer Hilfe lassen sich die in Deutschland zu versteuernden Tage minimieren. Außerdem können Sie gleichzeitig Ihre Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten ermitteln. Wir erklären Ihnen das Arbeiten mit der Tabelle gerne in einem persönlichen Gespräch. Achtung, ca. jeder zweite Steuerbescheid aus der Schweiz und ca. jeder vierte Steuerbescheid aus Deutschland ist trotz Tabelle fehlerhaft. Bei nicht korrespondierender Veranlagung zahlen Sie dann auf dasselbe Einkommen Steuern in Deutschland und in der Schweiz. Wir empfehle Ihnen dringend die Tabelle nicht an Steuerbehörden weiterzuleiten, bevor Sie diese nicht einem Steuerberater zu Kontrolle vorgelegt haben.
Erhalten Sie Sonntags-, Feiertags-, oder Nachzuschläge?
Diese sind in der Schweiz steuerpflichtig. In Deutschland dagegen (teilweise) steuerfrei. Die nachfolgende Tabelle hilft Ihnen nicht zu viel zu versteuern.
~ Ermittlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags-, und Nachtzuschläge (Excel)
Firmenlogo: "Steuerberatung für Grenzgänger"
Wenn Sie uns weiterempfehlen möchten, können Sie dieses Logo auf Ihrer Homepage einbinden. Bitte setzten Sie dann auch einen Link zu unserer Homepage
~ Firmenlogo "Steuerberatung für Grenzgänger" (gif) ~ Firmenlogo "Steuerberatung für Grenzgänger" (jpg)
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Wissen Sie wie das ab 2005 geltende Alterseinkünftegesetz sich auf die Besteuerung Ihre Rente aus der Schweizer Pensionskasse auswirkt?
~ Auswirkung des Alterseinkünftegesetzes auf die Schweizer Pensionskasse (TIF)
Vorsicht Steuerhammer !!!
Einmalzahlungen einer Schweizer Pensionskasse (sog. Freizügigkeitsleistungen) sind nicht mehr wie bisher nach Ablauf von 12 Jahren steuerfrei. Bisher wurden derartige Einmalzahlungen wie Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung behandelt. Wenn der Arbeitnehmer länger als 12 Jahre in die Pensionskasse einbezahlt hat, war die Auszahlungen in voller Höhe steuerfrei.
Kein Vertrauensschutz !!! Die Neuregelung gilt für alle Zahlungen, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind. Ein Vertrauensschutz für in früheren Jahren einbezahlte Beträge möchte die Finanzverwaltung nicht gewähren.
Beispiel
Der ledige Arbeitnehmer A mit deutschem Wohnsitz und Schweizer Arbeitgeber geht zum 01.07.2005 in Rente. Er erhält neben der AHV-Rente von monatlich 150 € eine Einmalzahlung aus der Pensionskasse des Arbeitgebers, in die beide je hälftig einbezahlt haben, von 150.000 €
Lösung
Die Einmalzahlung unterliegt ebenso wie die monatliche Rente der Besteuerung im Jahr der Auszahlung mit einem Besteuerungsanteil von 50%.
In 2005 sind daher 105 € x 6 = 900 € + 150.000 € = 150.900 € zu 50% d.h. mit 75.450 € der Besteuerung zu unterwerfen. Bei einem angenommen Steuersatz von 40% ergibt sich eine Steuernachzahlung von 40% x 75.450 € = 30.180 €.
Wäre A bereits im Jahr 2004 in Rente gegangen, wären nur bezüglich der laufenden Rente von mtl. 105 € ca. € 640 an Steuern fällig geworden.
Ob die profiskalische "Rechtsauffassung" der Finanzverwaltung bestand haben wird, muss in zu diesem Thema sicher bald anhängigen Gerichtsverfahren geklärt werden. Wir halten Sie auf dem laufenden.

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